In der Pressemitteilung vom 8. Februar 2021 hat die Sächsische Landesärztekammer darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO der Zutritt von Besuchern in Pflegeeinrichtungen erst gewährt werden darf, wenn ein negativer Antigentest auf SARS-CoV-2 vorliegt. Unter den Besucherbegriff fallen laut Sächsischem Sozialministerium auch Ärzte.
Auf Grund von aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Impfungen oder überstandener Corona-Infektion wird Folgendes ergänzt:
- Da nach wie vor nicht abschließend geklärt ist, ob auch nach einer stattgehabten COVID-19-Erkrankung das Virus weitergegeben werden kann, ist eine Bescheinigung über eine Corona-Erkrankung kein Ersatz für einen aktuellen Test.
- Ebenfalls noch nicht wirklich erwiesen ist eine sterile Immunität nach vollständiger Impfung. Bis hier klare Daten vorliegen, ist also auch eine Impfbescheinigung kein Ersatz für einen aktuellen Test.
Jeder Arzt kann morgens selbst einen Test bei sich durchführen und über ein Formular bescheinigen. Tagesaktuelle negative PoC-Tests oder negative PCR-Tests, die nicht älter als 48 h sind, sind von den Pflegeeinrichtungen zu akzeptieren. So können Wartezeiten und unnötige Tests beim Besuch von mehreren Heimen an einem Tag vermieden werden.