36. Sächsischer Ärztetag / 75. Kammerversammlung: Keine Abschiebung Geflüchteter aus medizinischen Einrichtungen

Auf ihrem 36. Sächsischen Ärztetag fordert die sächsische Ärzteschafft die Landesbehörden auf, in Sachsen die Abschiebung Geflüchteter aus stationären und weiteren medizinischen Einrichtungen für grundsätzlich unzulässig zu erklären. Sie folgt damit einem Beschluss des 129. Deutschen Ärztetages 2025 in Leipzig.

Zur Begründung heißt es, dass der Schutzraum Krankenhaus ein sensibler Bereich zur medizinischen Versorgung von Erkrankten und ständigen Überwachung durch medizinisches Personal sei. Abschiebungen aus stationärer Behandlung seien ein schwerer Eingriff in eine medizinische Behandlung.

Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer, erklärt, dass sich so der „Gesundheitszustand der betroffenen Person massiv und auch langfristig verschlechtern und schwerwiegende Folgen haben kann. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt außerdem das Vertrauensverhältnis zwischen ärztlichem Personal und Hilfesuchenden.“

Die sächsischen Ärztinnen und Ärzte erinnern daran, dass eine Abschiebung aus dem Krankenhaus für die Betroffenen eine massive Belastung darstellt und Mitpatienten stark verunsichere. Dies gelte in gleicher Weise für andere medizinische Einrichtungen, zum Beispiel in der ambulanten Versorgung oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst.

Abschiebung aus stationärer Behandlung ist bereits in sechs Bundesländern grundsätzlich für unzulässig erklärt oder stark eingeschränkt worden.

Dieser Beschluss stellt die grundsätzliche Notwendigkeit von Abschiebungen nicht in Frage (siehe Pressemitteilung vom 28.6.2023: Abschiebung vor Gesundheitsamt https://www.slaek.de/de/ueber-uns/presse/presse-mitteilungen/2023/Abschiebung-vor-Gesundheitsamt.php(öffnet in neuem Fenster))

Hintergrund: Kammerversammlung – das Parlament der sächsischen Ärzte

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer, das Parlament der sächsischen Ärztinnen und Ärzte, besteht aus 101 gewählten Mitgliedern. Ihr gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der medizinischen Fakultäten der Universitäten Leipzig und Dresden an. Die wahlberechtigten sächsischen Ärzte wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl für jeweils vier Jahre.

Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten, wie Hauptsatzung,  Wahl-, Beitrags‑, Gebühren-, Weiterbildungs- und Meldeordnung, die Feststellung des Haushaltsplanes sowie die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichts.