36. Sächsischer Ärztetag / 75. Kammerversammlung: Sachsens Ärzte fordern Überarbeitung der geplanten Reform der Notfallversorgung

Auf dem 36. Sächsischen Ärztetag fordern die Delegierten bessere Regelungen zur Verbindlichkeit der Behandlungsempfehlungen und eine Vermeidung von Doppelstrukturen sowie die Berücksichtigung vorhandener Versorgungsstrukturen in der Notfallversorgung.

Der Gesetzgeber müsse das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung daher so ausgestalten, dass die Verbindlichkeit der in der standardisierten digitalen Ersteinschätzung empfohlenen Versorgungsstruktur gestärkt und damit eine koordinierte und zielgenaue Inanspruchnahme der Notfallversorgungstrukturen gewährleistet wird.

Zudem wird die Berücksichtigung vorhandener Versorgungsstrukturen zur Erfüllung des Sieherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen unter Vermeidung von entstehenden Doppelstrukturen (aufsuchender Fahrdienst zu regulären Praxisöffnungszeiten) und resultierenden Fehlanreizen durch das zusätzliche Schaffen eines auf die Praxisöffnungszeiten ausgedehnten 24/7 Fahrdienstes gefordert.

In der Begründung heißt es, dass der vorliegende Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form weder sinnvoll noch umsetzbar sei, da die verfügbaren ambulanten Versorgungskapazitäten insgesamt dafür schlichtweg nicht ausreichen und die geplanten Doppelstrukturen die Notfallversorgung qualitativ nicht zielführend verbessern, sondern zu enormen Kostensteigerungen führen sowie die ungezielte Inanspruchnahme in erheblichem Ausmaß erhöhen werden.

Hintergrund: Kammerversammlung – das Parlament der sächsischen Ärzte

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer, das Parlament der sächsischen Ärztinnen und Ärzte, besteht aus 101 gewählten Mitgliedern. Ihr gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der medizinischen Fakultäten der Universitäten Leipzig und Dresden an. Die wahlberechtigten sächsischen Ärzte wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl für jeweils vier Jahre.

Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten, wie Hauptsatzung,  Wahl-, Beitrags‑, Gebühren-, Weiterbildungs- und Meldeordnung, die Feststellung des Haushaltsplanes sowie die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichts.