36. Sächsischer Ärztetag / 75. Kammerversammlung: Verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren im GKV-Stabilisierungsgesetz ressourcenorientiert implementieren

Der 36. Sächsische Ärztetag 2026 fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nachdrücklich auf, das verpflichtende Zweitmeinungsverfahren für planbare Operationen im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz unter Beachtung personeller, struktureller und finanzieller Ressourcen zu implementieren.

Begründet wird die Forderung damit, dass bis dato komplett freiwillige Zweitmeinungsverfahren mit der Zielsetzung eingeführt wurden, die Patienten in die Lage zu versetzen, die für sie selbst passende Therapieentscheidung treffen zu können und die Patientensicherheit zu erhöhen.

Im vorliegenden Gesetzesentwurf soll für ausgewählte operative Eingriffe nun jedoch eine Verpflichtung zum Zweitmeinungsverfahren mit dem zusätzlichen Ziel der Mengensteuerung und damit Kostendämpfung schrittweise etabliert werden. Bei begrenzten ärztlichen Ressourcen besonders in strukturschwachen Regionen würde das jetzt geplante Verfahren diese zusätzlich binden. Es besteht die Gefahr der Überlastung des Versorgungssystems in den betroffenen Fachgebieten, die auch zu verlängerten Wartezeiten für Patienten auf diese Eingriffe führen können.

Im Hinblick auf finanzielle Ressourcen sei dabei auch zu beachten, dass konservative Behandlungen ebenfalls Kosten verursachen (Medikamente, Heilmittel etc.), die, wenn über längere Zeiträume als bisher erforderlich, dann auch signifikant ansteigen können.

Zudem könne es zu einer Gefährdung der Patientensicherheit kommen, denn deutlich verlängerte Wartezeiten bergen in nicht wenigen Fällen das Risiko einer Verschlechterung des Krankheitsbildes und/oder der Prognose für die Patienten. Um die vom Gesetzgeber avisierten Zielsetzungen des verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens zu erreichen, sei es daher unabdingbar, alle versorgungsrelevanten Ressourcen bei der Umsetzung in den Blick zu nehmen.

Hintergrund: Kammerversammlung – das Parlament der sächsischen Ärzte

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer, das Parlament der sächsischen Ärztinnen und Ärzte, besteht aus 101 gewählten Mitgliedern. Ihr gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der medizinischen Fakultäten der Universitäten Leipzig und Dresden an. Die wahlberechtigten sächsischen Ärzte wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl für jeweils vier Jahre.

Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten, wie Hauptsatzung,  Wahl-, Beitrags‑, Gebühren-, Weiterbildungs- und Meldeordnung, die Feststellung des Haushaltsplanes sowie die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichts.