Beitragsordnung

Inhalt

 

Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer
Vom 26. Juni 2002

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. März 2022)

 

Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 15. Juni 2002 die Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 26. Juni 2002 beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 14. März 2022**

geändert.

* zuvor geändert durch: Satzung vom 3. Dezember 2003 (ÄBS S. 538), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Satzung vom 24. November 2004 (ÄBS S. 569), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Satzung vom 26. November 2005 (ÄBS S. 577), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; Satzung vom 23. November 2007 (ÄBS S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Satzung vom 30. November 2009 (ÄBS S. 632), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; Satzung vom 14. Dezember 2011 (ÄBS S. 22), in Kraft getreten am 1. Januar 2012; Satzung vom 2. Dezember 2013 (ÄBS S. 539), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Satzung vom 24. November 2014 (ÄBS. S. 501), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Satzung vom 28. November 2016 (ÄBS S. 514), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Satzung vom 10. März 2021 (https://www.slaek.de/de/05/AmtlicheBekanntmachungen.php, Bereitstellung: 10. März 2021)
** Artikel 1 in Kraft getreten am 1. Januar 2022, Artikel 2 in Kraft getreten am 1. Januar 2023

Präambel

Alle durch Kammerbeiträge erhobenen Gelder sind nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes der Landesärztekammer und äußerst sparsam zu verwenden.

§ 1
Beitragspflicht

(1) Zur Deckung der Kosten, die ihr durch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entstehen, erhebt die Landesärztekammer Kammerbeiträge. Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Der Kammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Beitragspflichtig sind alle Ärzte, die Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder der Landesärztekammer sind.
(3) Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt zum 1. Februar des Beitragsjahres Mitglied der Landesärztekammer ist. Ist der Arzt für das Beitragsjahr bereits von einer anderen Ärztekammer zum Kammerbeitrag veranlagt und ist von ihm dieser Kammerbeitrag bereits gezahlt worden, entfällt die Beitragspflicht zur Landesärztekammer. Macht der Arzt seine Veranlagung insbesondere durch Nichtanmeldung unmöglich, wird er nachträglich veranlagt.

§ 2
Beitragsbemessung

(1) Für die Beitragsbemessung sind alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr zu berücksichtigen. Hat das Mitglied im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt, so sind die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zugrunde zu legen.
(2) Die Einkünfte sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:

  • bei niedergelassenen Ärzten der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit, also die Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben,
  • bei beamteten oder angestellten Ärzten deren Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger ärztlicher Tätigkeit abzüglich Werbungskosten zuzüglich Einkünfte aus Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste, Poolvergütungen und Abfindungen.

Ferner zählen dazu Einkünfte aus ärztlicher Nebentätigkeit z. B. aus Privatpraxis, Beteiligungen an vertragsärztlicher Tätigkeit, Gutachtertätigkeit, Honorare aus medizinisch-schriftstellerischer Tätigkeit und aus honorierter Prüfungstätigkeit. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit aus mehreren Einkunftsarten sind zusammen zu zählen.

(3) Ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im öffentlichen Dienst).

(4) Versorgungsbezüge nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, Renten aus der Sozialversicherung und vergleichbare Leistungen, zum Beispiel aus der Ärzteversorgung, bleiben außer Ansatz.

(5) Die Beitragsstufen ergeben sich aus der Beitragstabelle, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist. Der Mindestbeitrag beträgt 15,00 EUR und der Höchstbeitrag beträgt 3.500,00 EUR.

§ 3
Mindestbeitrag

(1) Den Mindestbeitrag zahlen Mitglieder, die im Beitragsjahr

  1. a.keine ärztliche Tätigkeit ausüben,
  2. b.als Stipendiaten, bundesfreiwilligen- oder grundwehrdienstleistende Ärzte oder vergleichbar tätig sind,
  3. c.Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
  4. d.ärztlich tätig sind und im letzten und vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt haben.

(2) Für Mitglieder, die während des Beitragsjahres ihre ärztliche Tätigkeit beenden bzw. eine nichtärztliche Tätigkeit aufnehmen (Abs. 1 Buchstabe a)) oder während des Beitragsjahres Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen (Abs. 1 Buchstabe c)) und keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielen, wird der Jahresbeitrag auf Antrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.

§ 4
Sonderregelungen

(1) Mehrfach approbierte Mitglieder, die vorwiegend als Ärzte tätig sind, entrichten den vollen Kammerbeitrag. Mehrfach approbierte Mitglieder, die vorwiegend als Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind, entrichten den Mindestbeitrag. Mehrfach approbierte Mitglieder, bei denen eine vorwiegende Tätigkeit nicht feststellbar ist, wie z.B. Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, entrichten den halben Kammerbeitrag, der ihrer ausgeübten ärztlichen Tätigkeit und der ihren Einkünften entsprechenden Beitragsstufe entspricht.
(2) Freiwillige Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag in Höhe von 60,00 EUR. Sofern die freiwillige Mitgliedschaft während des Beitragsjahres beginnt, wird der Jahresbeitrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.
(3) Mitglieder im Ruhestand zahlen keinen Kammerbeitrag, sofern die Einkünfte aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit 5.000,00 EUR im Beitragsjahr nicht überschreiten. Mitglieder im Ruhestand mit Einkünften aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit

  • in Höhe von mehr als 5.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Beitragsjahr zahlen einen Kammerbeitrag in Höhe der Beitragsstufe 2,
  • in Höhe von mehr als 15.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR im Beitragsjahr zahlen einen Kammerbeitrag in Höhe der Beitragsstufe 4,
  • in Höhe von mehr als 25.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR im Beitragsjahr zahlen einen Kammerbeitrag in Höhe der Beitragsstufe 6.
Bei Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit über 50.000,00 EUR im Beitragsjahr erfolgt die Bemessung des Kammerbeitrages unabhängig vom Bezug einer Altersrente gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1. Sofern der Eintritt in den Ruhestand während des Beitragsjahres erfolgt, wird der Jahresbeitrag auf Antrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.

(4) Mitglieder, die am Stichtag nach § 1 Abs. 3 eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, zahlen keinen Kammerbeitrag, sofern sie keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen. Anderenfalls gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 für Mitglieder im Ruhestand entsprechend.
(5) Ärzte, die im laufenden Beitragsjahr auf Grund der ihnen erstmalig erteilten Berufserlaubnis oder Approbation Mitglied der Landesärztekammer werden (Berufsanfänger), sind in dem betreffenden Beitragsjahr vom Kammerbeitrag befreit. Das gilt auch für Ärzte, die vor der Begründung der Mitgliedschaft in der Landesärztekammer in keiner anderen deutschen Ärztekammer Mitglied waren (Zuzug aus dem Ausland). Der Jahresbeitrag wird anteilig nach vollen Monaten erhoben, wenn die Mitgliedschaft in der Landesärztekammer endet, ohne dass eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Mitgliedschaft bei einer anderen Landesärztekammer begründet wird.
(6) Mitglieder, die Leistungen aus dem Fonds der Sächsischen Ärztehilfe erhalten, sind in dem betreffenden Beitragsjahr vom Kammerbeitrag befreit.

§ 5
Selbsteinstufung

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung des Mitgliedes. Jedes Mitglied hat sich bis zum 1. März des Beitragsjahres auf dem ihm zugesandten Vordruck oder über das Mitgliederportal selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen.
(2) Der Selbsteinstufung ist eine Kopie des Auszuges des Einkommensteuerbescheides oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters als Nachweis über die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Bemessungsjahres gemäß § 2 beizufügen.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, in den Fällen des § 3 Abs. 1 sowie des § 4 Abs. 1, 3 und 4 die erforderlichen Nachweise zu führen.
(4) Der Beitrag kann bei prozentualer Ermittlung oder bei anteiliger Festsetzung auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(5) Bei rechtzeitiger Einreichung der Selbsteinstufung einschließlich der erforderlichen Nachweise über das Mitgliederportal bis zum 1. März des Beitragsjahres sowie bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Lastschriftmandates ermäßigt sich der Kammerbeitrag um 3%.

§ 6
Beitragsfestsetzung

(1) Liegen der Landesärztekammer Nachweise vor, aus denen sich die Einstufung in eine bestimmte Beitragsstufe ergibt und fehlt die Selbsteinstufung oder ist sie erkennbar falsch, setzt die Landesärztekammer den Kammerbeitrag durch Beitragsbescheid fest.
(2) Liegen der Landesärztekammer am 1. März des Beitragsjahres keine Nachweise im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 vor, setzt die Landesärztekammer den Kammerbeitrag auf 3.500,00 EUR fest. Die Landesärztekammer hat den Bescheid zu berichtigen, wenn binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Bemessungsjahr gemäß § 5 Abs. 2 und 3 nachgewiesen werden.
(3) Liegen der Landesärztekammer Nachweise über Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vor, die nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 2 und 3 entsprechen, setzt die Landesärztekammer den Beitrag auf Grund der Nachweise fest, wenn die Einkünfte ausreichend glaubhaft gemacht sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Fälligkeit und Einzug

(1) Der Kammerbeitrag ist am 1. März des Beitragsjahres fällig. In den Fällen des § 6 ist der Kammerbeitrag mit Zugang des Beitragsbescheides fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten.
(2) Die Landesärztekammer kann vom Mitglied zum Einzug der fälligen Kammerbeiträge durch Lastschrifteinzugsverfahren - bis auf schriftlichen Widerruf - ermächtigt werden.

§ 8
Mahnung und Beitreibung

(1) Rückständige Kammerbeiträge werden zweimal mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.
(2) Die zweite Mahnung erfolgt frühestens fünf Wochen nach Absendung der ersten Mahnung. Für diese Mahnung wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben.
(3) Kommt das Mitglied nach der zweiten Mahnung innerhalb eines Monats seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Kammerbeitrag beigetrieben.

§ 9
Stundung, Ermäßigung und Erlass

(1) Auf schriftlichen Antrag kann der Kammerbeitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten wegen besonderer persönlicher, beruflicher oder familiärer Umstände ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(2) Der Antrag kann grundsätzlich nur bis zum 1. März des Beitragsjahres gestellt werden. Er ist zu begründen und mit Nachweisen zu versehen, aus denen sich die unzumutbare Härte wegen besonderer persönlicher, beruflicher oder familiärer Umstände ergibt. Die Landesärztekammer kann dazu jederzeit Auskunft verlangen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. Für Fälligkeit, Mahnung und Beitreibung ermäßigter und gestundeter Kammerbeiträge gelten § 7 und § 8 entsprechend.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 10. Oktober 1992 (genehmigt mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 16. Oktober 1992, Az.: 52/8023/7437/92, veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 11/92, Seite 1154), zuletzt geändert mit Satzung zur Änderung der Beitragsordnung vom 22. Nov. 2001 (genehmigt mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 19.11.2001, Az.: 61-5415.21/4, veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 12/2001, Seite 554) außer Kraft.

 

Anlage

 

Dresden, 15. Juni 2002
 
Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident
 
Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer

 

Anlage gemäß § 2 Abs. 5 der Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer

(gültig ab Beitragsjahr 2017)

Tabelle über Kammerbeiträge

Mindestbeitrag 15 EUR

Einordnung der jährlichen Einkünfte in Beitragsstufen, die einen zu zahlenden Jahresbeitrag definieren.
BeitragsstufeEinkünfte pro Jahr in EURJahresbeitrag
in EUR
überbis
1 5.00015
25.00010.00025
310.00015.00050
415.00020.00070
520.00025.00095
625.00030.000120
730.00035.000145
835.00040.000170
940.00045.000195
1045.00050.000220
1150.00055.000245
1255.00060.000270
1360.00065.000295
1465.00070.000320
1570.00075.000345
1675.00080.000370
1780.00085.000395
1885.00090.000420
1990.00095.000445
2095.000100.000470
21100.000105.000490
22105.000110.000515
23110.000115.000540
24115.000120.000565
25120.000125.000590
26125.000130.000610
27130.000135.000635
28135.000140.000660
29140.000145.000685
30145.000150.000710
31150.000155.000735
32155.000160.000755
33160.000165.000780
34165.000170.000805
35170.000175.000830
36175.000180.000855
37180.000185.000880
38185.000190.000900
39190.000195.000925
40195.000200.000950
41200.000205.000975
42205.000210.0001.000
43210.000215.0001.025
44215.000220.0001.045
45220.000225.0001.070
46225.000230.0001.095
47230.000235.0001.120
48235.000240.0001.145
49240.000245.0001.170
50245.000250.0001.190
51250.000729.1670,48% der Einkünfte
Höchstbeitrag729.1673.500

Seitenfunktionen

Partner

Mein Konto

Schnelleinstieg

Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte

    Fort- und Weiterbildungskurse für Ärzte

      Kulturelle Veranstaltungen