Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Gebührenordnung - GebO)

Vom 15. März 1994

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2022)

 

 

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat am 5. März 1994 die folgende Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen (ÄBS S. 270) und zuletzt durch Satzung vom 14. Dezember 2022*

geändert:
* in Kraft getreten am 1. Januar 2023

§ 1
Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) Die Sächsische Landesärztekammer erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringt (Amtshandlungen).
(2) Das Gebührenverzeichnis (Anlage) ist Teil dieser Gebührenordnung. Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.
(3) Gebühren werden nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit bemessen.
(4) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, wie
  • Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige,
  • Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.
(5) Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3
Rahmengebühr

Ist die Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung der Angelegenheit, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

§ 4
Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Prüfungsgebühren werden spätestens mit der Zulassung zur Prüfung fällig.
(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
(3) Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Amtshandlungen können von der Entrichtung eines Gebühren- oder Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

§ 5
Stundung, Ermäßigung und Erlass

Auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners können zur Vermeidung unzumutbarer Härten Gebühren ganz oder teilweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Die Voraussetzungen für die Stundung, die Ermäßigung oder den Erlass sind auf Aufforderung nachzuweisen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass.

§ 6
Mahnung und Beitreibung

(1) Rückständige Gebühren werden zweimal mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.
(2) Die zweite Mahnung erfolgt frühestens fünf Wochen nach Absendung der ersten Mahnung.
(3) Kommt der Gebührenschuldner seiner Zahlungspflicht innerhalb eines Monats nach Zugang der zweiten Mahnung nicht oder nicht vollständig nach, werden die Gebühren und Auslagen beigetrieben.
(4) Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 23. Februar 1991 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 3/1991, S. 504), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Oktober 1992 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 11/1992, S. 1157 f.) außer Kraft.

 

Anlage - Gebührenverzeichnis

 

Dresden, 5. März 1994
 

gez.
Prof. Dr. Heinz Diettrich
Präsident
gez.
Dr. med. Günter Bartsch
Schriftführer

 

 

Anlage gemäß § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 15. März 1994 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. November 2019)


 Gebührenverzeichnis

1.  Allgemeine Gebühren 
1.1.  Ausstellung von Zweitfertigungen von Urkunden, Umschreibung von Urkunden30,00 EUR
1.2.  Beglaubigung von Urkunden außerhalb des Meldeverfahrens10,00 EUR
1.3.  Anerkennung von Zeugnissen und Diplomen anderer Staaten25,00 EUR
1.4.  Erteilung eines „Good standing”15,00 EUR
1.5.  Ausstellung eines „Arzt-Notfall-Schild”15,00 EUR
1.6.  Ausstellung von sonstigen Bescheinigungen10,00 EUR bis 150,00 EUR
1.7.  Kopierarbeiten ab 21 Seiten; je Kopie0,10 EUR
 
2.  Durchführung von berufsrechtlichen Verfahren und Widersprüchen 
2.1.  Entscheidung über einen Widerspruch 
 - teilweise Stattgabe10,00 EUR bis 50,00 EUR
 - keine Stattgabe25,00 EUR bis 150,00 EUR
2.2.  Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens50,00 EUR bis 150,00 EUR
2.3.  Durchführung eines Rügeverfahrens 
 - mit Erteilung einer Rüge100,00 EUR bis 500,00 EUR
 
3.  Verfahren zur Anerkennung 
3.1.  einer Gebietsbezeichnung/Facharztkompetenz 
 - mit Prüfung ab der zweiten
  Gebietsbezeichnung/Facharztkompetenz
150,00 EUR
 - mit Wiederholungsprüfung ab der ersten
  Gebietsbezeichnung/Facharztkompetenz
150,00 EUR
3.2.  einer Schwerpunktbezeichnung 
 - mit Prüfung100,00 EUR
 - mit Wiederholungsprüfung100,00 EUR
3.3.  einer Zusatzbezeichnung 
 - mit Prüfung100,00 EUR
 - mit Wiederholungsprüfung100,00 EUR
3.4.  eines Fachkundenachweises 
 - mit Prüfung50,00 EUR
 - mit Wiederholungsprüfung50,00 EUR
 - ohne Prüfung25,00 EUR
 
4.  Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen und Zulassung als Weiterbildungsstätte 
4.1.  Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis150,00 EUR
4.2.  Verfahren zur Änderung der Weiterbildungsbefugnis50,00 EUR
4.3.  Verfahren zur Zulassung als Weiterbildungsstätte150,00 EUR
 
5.  Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
5.1.automatische Anerkennung100,00 EUR
5.2.Feststellung der Gleichwertigkeit ohne Prüfung300,00 bis 800,00 EUR
5.3.Feststellung der Gleichwertigkeit mit Prüfung500,00 bis 1.000,00 EUR
5.4.Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO (Fachsprachenprüfung)425,00 EUR
 
6.  Gebühren für ärztliche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen 
6.1.
Verfahren zur Anerkennung (Zertifizierung)
  • für gesponserte Fortbildungsveranstaltungen und/oder
  • für Fortbildungsveranstaltungen, bei denen eine Teilnahmegebühr erhoben wird und/oder
  • bei nichtärztlichen oder gewerblichen Antragstellern/ Veranstaltern/ Mitveranstaltern/ Anbietern
  • bei weiteren Antragstellern/Veranstaltern/ Mitveranstaltern/Anbietern mit Sitz außerhalb Sachsens
150,00 EUR
6.2.  Teilnahme an gebührenpflichtigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen pro Stunde7,00 EUR bis 45,00 EUR
 
7.  Gebühren im Rahmen der Berufsbildung Arzthelfer(in)/Medizinische(r) Fachangestellte(r) 
7.1. Gebühren für die Prüfungen im Rahmen der Berufsausbildung Medizinische(r) Fachangestellte(r) 
7.1.1. Verfahren zur Zwischenprüfung60,00 EUR
7.1.2. Verfahren zur Abschlussprüfung120,00 EUR
7.1.3. Verfahren zur Wiederholungsprüfung 120,00 EUR
7.1.4. Zulassung und Prüfung in besonderen Fällen nach § 45 Berufsbildungsgesetz120,00 EUR
7.2. Gebühren für die Prüfungen im Rahmen der beruflichen Fortbildung 
7.2.1. Verfahren zur Anerkennung der Fortbildung Fachwirt/Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung 
 - mit Abschlussprüfung 200,00 EUR
 - mit Wiederholungsprüfung
   - schriftlicher Teil (je Modul)80,00 EUR
   - mündlich/praktischer Teil150,00 EUR
7.2.2. Verfahren zur Anerkennung weiterer Fortbildungen50,00 EUR bis 150,00 EUR
7.2.3. Teilnahme an Lernerfolgskontrollen10,00 EUR bis 50,00 EUR
7.3. Ausstellung sonstiger Bescheinigungen5,00 EUR bis 15,00 EUR
7.4. Teilnahme an gebührenpflichtigen Fortbildungsveranstaltungen pro Stunde5,00 EUR bis 10,00 EUR
7.5. Anerkennung sonstiger Fortbildungsveranstaltungen (Drittanbieter)50,00 EUR bis 100,00 EUR
7.6.Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen für den Beruf Medizinische(r) Fachangestellte(r)100,00 EUR bis 500,00 EUR
 
8. „Ärztliche Stelle“ nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Prüfung zur Qualitätssicherung der Anwendung von ionisieren-der Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen durch die “Ärztliche Stelle StrlSchV“ gemäß §§ 128 ff. StrlSchV vom 29.11.2018 in der jeweils geltenden Fassung
 
8.1. Radiologie
- Röntgen analog*400,00 EUR bis 700,00 EUR
- Röntgen digital*500,00 EUR bis 700,00 EUR
- je Monitor 60,00 EUR bis 100,00 EUR
- Mammographie* 
   - Nutzung kurativ600,00 EUR bis 850,00 EUR
   - Nutzung kurativ und Screening300,00 EUR bis 450,00 EUR
- Computertomographie CT*600,00 EUR bis 850,00 EUR
- Durchleuchtungs- bzw. Kombianlage* 
   - mit Interventionen600,00 EUR bis 850,00 EUR
   - ohne Interventionen500,00 EUR bis 700,00 EUR
- Zuschlag bei Vor-Ort-Begehung1.800,00 EUR bis 2.400,00 EUR
*Mitnutzer von Röntgenanlagen: jeweils Teilgebühr für Prüfung Patientenanteil und/oder technische Qualitätssicherung
Wiederholungsprüfung (verkürzte Anforderung)
- zur technischen Qualitätssicherung
- zu Patientenaufnahmen300,00 EUR bis 450,00 EUR
Teleradiologie je Prüfstrecke350,00 EUR bis 600,00 EUR
Knochendichtemessung
- Betreiber: technische Qualitätssicherung und Patientenmessungen350,00 EUR bis 600,00 EUR
- Mitnutzer: Patientenmessungen200,00 EUR bis 450,00 EUR
8.2.Nuklearmedizin* 
 - je Gammakamera400,00 EUR bis 800,00 EUR
 - je Gammakamera mit SPECT500,00 EUR bis 900,00 EUR
- je CT Hybrid400,00 EUR bis 800,00 EUR
- je PET600,00 EUR bis 1.000,00 EUR
- je Messplatz 300,00 EUR bis 500,00 EUR
- je Aktivimeter300,00 EUR bis 550,00 EUR
- offene Radionuklide200,00 EUR bis 600,00 EUR
- Zuschlag bei Vor-Ort-Begehung2.000,00 EUR bis 3.000,00 EUR
8.3.Strahlentherapie* 
 - Grundgebühr für Prüfung pro Einrichtung vor Ort800,00 EUR bis 1.400,00 EUR
 - Röntgentherapie 1.000,00 EUR bis 1.600,00 EUR
- Teletherapie (inkl. Planungssysteme)
   - Einzelanlage*2.800,00 EUR bis 3.000,00 EUR
   - zwei Anlagen, je2.300,00 EUR bis 2.600,00 EUR
   - ab 3. Anlage, je1.500,00 EUR bis 2.100,00 EUR
- je Brachytherapie (Afterloading, Seeds)
   - Einzelanlage*2.300,00 EUR bis 2.800,00 EUR
   - weitere Anlagen zu prüfen, je1.700,00 EUR bis 2.400,00 EUR
- je Simulator/Lokalisation400,00 EUR bis 800,00 EUR
- je Protonentherapie5.000,00 EUR bis 6.000,00 EUR
*Einrichtung betreibt insgesamt eine Anlage eines Gerätetyps, keine wei-teren Anlagen anderer Therapieformen
8.4.Zuschlag für erhöhten Prüfaufwand (z.B. Nachprüfung von Mängelbeseitigungen, Nachforderungen, mehrere Standorte)50,00 EUR bis 800,00 EUR
 
9. Tätigkeit der Ethikkommission 
9.1. 

Multicenter(MC-) Studien gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG als federführende Ethikkommission

 
9.1.1. Stellungnahme2.500,00 EUR bis 4.000,00 EUR
9.1.2. Nachträgliche Änderungen 100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.1.3. Neubewertung500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.1.4. Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer 
9.1.4.1.im eigenen Zuständigkeitsbereich100,00 EUR bis    400,00 EUR
9.1.4.2.mit beteiligten Ethikkommissionen100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.1.5. Aktualisierte Investigators Brochure 100,00 EUR bis    250,00 EUR
9.2.  

Monocenter-Studien gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG

 
9.2.1. Stellungnahme1.500,00 EUR bis 4.000,00 EUR
9.2.2. Nachträgliche Änderungen100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.2.3. Neubewertung500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.2.4. Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer100,00 EUR bis    400,00 EUR
9.2.5. Aktualisierte Investigators Brochure100,00 EUR bis 250,00 EUR
9.3. Multicenter(MC-) Studien gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG als lokale Ethikkommission 
9.3.1. Stellungnahme100,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.3.2. Nachträgliche Änderungen100,00 EUR bis 600,00 EUR
9.3.3. Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer50,00 EUR bis 400,00 EUR
9.3.4. Aktualisierte Investigators Brochure100,00 EUR bis 250,00 EUR
9.4. Studien gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 MPG als federführende Ethikkommission 
9.4.1. Stellungnahme1.500,00 EUR bis 4.000,00 EUR
9.4.2. Nachträgliche Änderungen100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.4.3. Neubewertung500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.4.4. Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer 
9.4.4.1. im eigenen Zuständigkeitsbereich100,00 EUR bis 400,00 EUR
9.4.4.2. mit beteiligten Ethikkommissionen100,00 EUR bis 800,00 EUR
9.5. Studien gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 MPG als lokale Ethikkommission 
9.5.1. Stellungnahme100,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.5.2. Nachträgliche Änderungen100,00 EUR bis    600,00 EUR
9.5.3. Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer50,00 EUR bis    400,00 EUR
9.6. Studien gemäß RöV 
9.6.1. Stellungnahme1.500,00 EUR  bis 4.000,00 EUR
9.6.2. Nachträgliche Änderungen100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.7. Studien gemäß StrlSchV 
9.7.1. Stellungnahme1.500,00 EUR  bis 4.000,00 EUR
9.7.2. Nachträgliche Änderungen100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.8. Studien gemäß TFG 
9.8.1. Stellungnahme1.500,00 EUR  bis 4.000,00 EUR
9.8.2. Nachträgliche Änderungen100,00 EUR bis    800,00 EUR
9.9. Beratung des Arztes 
9.9.1. über die mit seinem Forschungsvorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen (§ 15 Abs. 1 Berufsordnung)100,00 EUR bis 1.500,00 EUR
9.9.2. über wichtige Ergänzungen zur Tätigkeit nach Nr. 9.9.1.25,00 EUR bis    750,00 EUR
 
10. Durchführung von Maßnahmen zur assistierten Reproduktion 
10.1. Erteilung der Genehmigung nach § 121 a SGB V250,00 EUR bis 750,00 EUR
10.2. Anzeige und Nachweis der berufsrechtlichen Anforderungen250,00 EUR bis 750,00 EUR
10.3. Beratung gemäß § 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung der Kommission „Assistierte Reproduktion“150,00 EUR bis 500,00 EUR
10.4.Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin je Datensatz1,30 EUR bis
2,00 EUR
 
11. Verfahren vor der Kommission gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
zuzüglich anfallende Auslagen für die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen
12. Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ärztlicher Tätigkeit im Tarifsinn50,00 EUR bis
150,00 EUR

Seitenfunktionen

Partner

Mein Konto

Schnelleinstieg

Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte

    Fort- und Weiterbildungskurse für Ärzte

      Kulturelle Veranstaltungen