Sächsische Landesärztekammer plant für Beitragsveranlagung Fristverlängerung bis 1. Juni 2021
04.02.2021
Der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer wird der Kammerversammlung einen Beschlussvorschlag im schriftlichen Umlaufverfahren unterbreiten, der eine Verlängerung der in der Beitragsordnung verorteten Fristen insbesondere für die Zusendung der Beitragsveranlagungen, die 3%ige Ermäßigung und die Zahlungspflichten vom 1. März 2021 auf den 1. Juni 2021 verlängert.
Hintergrund sind einerseits die durch den Gesetzgeber verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärung 2019, die für viele Grundlage für die Veranlagung zum Kammerbeitrag 2021 ist, und andererseits die große Belastung unserer Kammermitglieder durch die Corona-Pandemie.
Diese Satzungsänderungen können erst mit Zustimmung der Kammerversammlung und der Aufsichtsbehörde in Kraft treten. Sobald die Zustimmungen vorliegen, werden wir Sie zeitnah informieren.
Hintergrund sind einerseits die durch den Gesetzgeber verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärung 2019, die für viele Grundlage für die Veranlagung zum Kammerbeitrag 2021 ist, und andererseits die große Belastung unserer Kammermitglieder durch die Corona-Pandemie.
Diese Satzungsänderungen können erst mit Zustimmung der Kammerversammlung und der Aufsichtsbehörde in Kraft treten. Sobald die Zustimmungen vorliegen, werden wir Sie zeitnah informieren.
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